Auf der Grundfläche der abzubrechenden Baute sei innert derselben Frist der ursprüngliche Terrainverlauf mit natürlichem Geländeverlauf vollumfänglich wiederherzustellen und zu begrünen. Der wiederherzustellende Boden habe sich bezüglich Mächtigkeit von Oberund Unterboden nach dem vorhandenen Bodenaufbau auf der Nachbarparzelle Nr. E.________ zu richten. Für die Wiederherstellung dürfe ausschliesslich natürliches, unverschmutztes Material eingesetzt werden. Im Übrigen seien die Erd- und Rekultivierungsarbeiten entsprechend den Angaben auf der Website des Cercle Sol und dem BAFU- Leitfaden «Bodenschutz beim Bauen» (Hrsg. BUWAL, 2001) durchzuführen.