Das Regierungsstatthalteramt brachte dem Beschwerdeführer die abschlägige Verfügung des AGR zur Kenntnis und stellte den Bauabschlag und den Entscheid über Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG12 in Aussicht.13 Der Beschwerdeführer hielt an seinem Baugesuch fest. Das Regierungsstatthalteramt führte am 15. September 2020 eine Instruktionsverhandlung mit mehreren Gewerbetreibenden, die für Nutzungen im Gebiet «B.________» nachträgliche