Das AGR verneinte mit Verfügung vom 7. Juli 2020 die Zonenkonformität des Bauvorhabens (Art. 16a RPG) und verweigerte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG, da das Bauvorhaben die zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten übersteige. Mit dem streitigen Neubau werde die zonenwidrig genutzte Fläche um 72 %, d.h. um mehr als das Doppelte des Erlaubten, erweitert. Das AGR hielt zudem fest, auf der Parzelle Nr. G.________ würden verschiedene Gebinde und Materialien gelagert und es seien zwei Metallcontainer aufgestellt worden. Ebenso sei der Abstellplatz östlich des Gebäudes Nr. A.________ ohne Bewilligung überdacht worden.