Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) erstattete seinen Amtsbericht am 15. Mai 2020.10 Es führte aus, der Gebäudekomplex weise auf einem Abschnitt von 13 m einen durchgehenden Abstand von 1 m zur verbindlichen Waldgrenze auf. Die Waldfunktionen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG11 würden durch den Neubau des Gebäudes verglichen mit der vorherigen Situation nicht massgeblich beeinträchtigt. Die Bewilligung für Bauten und Anlagen in Waldesnähe könne dafür mit Auflagen erteilt werden. Das AWN wies ferner darauf hin, dass an der nördlichen Fassade des bereits realisierten Neubaus ein Gestell montiert worden sei, auf dem zwei Container abgestellt seien.