Der Beschwerdeführer reichte am 30. April 2019 bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch ein. Er umschrieb das Bauvorhaben wie folgt: «Der zum Einstellen von elektrischen Baumaschinen und Werkzeugen genutzte Schopf wurde durch übermässige Schneelast zerstört. Wiederaufbau am bestehende Ort mit massvoller Erweiterung der Gebäudedimension zwecks zeitgemässe und betriebsnotwendige Nutzung». Der Beschwerdeführer stellte Ausnahmegesuche betreffend Bauten in Waldnähe und das Bauen ausserhalb der Bauzonen, ferner Ausnahmegesuche nach Art. 48 WBG6 und nach Art. 41c GSchV7.