heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD) reichte der Beschwerdeführer eine Projektänderung ein, wonach der geplante Anbau nicht als Schafstall, sondern als Lagerraum dienen sollte. Die BVE trat auf das Projektänderungsgesuch nicht ein, da der Rahmen einer Projektänderung nach Art. 43 BewD5 gesprengt wurde. Es wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abschreibungsverfügung (BDE 110/2016/97 vom 22. September 2016).