Am 19. Mai 2005 wurde die Erstellung eines betonierten offenen Abstellplatzes östlich des Werkstattgebäudes (Nr. A.________) mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG2 gemäss Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 1. April 2005 bewilligt.3 Am 14. Oktober 2010 bewilligte die Gemeinde Frutigen die Anhebung und Sanierung des Dachs des Werkstattgebäudes (Nr. A.________), womit ein besser nutzbarer Lagerraum im Dachgeschoss geschaffen wurde. Das AGR hatte dafür mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG erteilt und darauf hingewiesen, dass damit das Erweiterungspotenzial nach Art. 37a RPG vollumfänglich ausgeschöpft sei.4