Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/48 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 10. Juni 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Bauverwaltung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauen, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 9. Februar 2022 (eBau Nummer 2019-1998/14674; Abbruch und vergrösserter Wiederaufbau eines Schopfes) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 7. Juli 2020 (G.-Nr. 2014.JGK.6487) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist heutiger Eigentümer der Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. G.________. Er betreibt dort seit rund 20 Jahren ein Gewerbe. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone (LWZ) und im Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen hatte einem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers am 6. Juli 1978 die Baubewilligung für den Neubau eines Einstellraums und einer Reparaturwerkstätte für Autos und Bestandteile erteilt. Am 15. Dezember 1995 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Frutigen die Erstellung eines Anbaus mit WC und Lavabo an das Werkstattgebäude im Zwischenraum zum daneben bestehenden Schopf.1 1 Baubewilligungsakten Nr. 95.119 1/14 BVD 110/2022/48 Am 19. Mai 2005 wurde die Erstellung eines betonierten offenen Abstellplatzes östlich des Werkstattgebäudes (Nr. A.________) mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG2 gemäss Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 1. April 2005 bewilligt.3 Am 14. Oktober 2010 bewilligte die Gemeinde Frutigen die Anhebung und Sanierung des Dachs des Werkstattgebäudes (Nr. A.________), womit ein besser nutzbarer Lagerraum im Dachgeschoss geschaffen wurde. Das AGR hatte dafür mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG erteilt und darauf hingewiesen, dass damit das Erweiterungspotenzial nach Art. 37a RPG vollumfänglich ausgeschöpft sei.4 2. Am 4. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Frutigen ein Baugesuch ein für den Abbruch des Schopfs und den Neubau eines Schafstalls. Das als Baubewilligungsbehörde zuständige Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental schrieb dieses Verfahren ab, nachdem der Beschwerdeführer die eingeforderten Unterlagen nicht nachgereicht hatte. Im Beschwerdeverfahren vor der damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD) reichte der Beschwerdeführer eine Projektänderung ein, wonach der geplante Anbau nicht als Schafstall, sondern als Lagerraum dienen sollte. Die BVE trat auf das Projektänderungsgesuch nicht ein, da der Rahmen einer Projektänderung nach Art. 43 BewD5 gesprengt wurde. Es wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abschreibungsverfügung (BDE 110/2016/97 vom 22. September 2016). 3. Mit Baueinstellungsverfügung vom 15. März 2019 hielt die Gemeinde Frutigen fest, gemäss ihren Feststellungen nehme der Beschwerdeführer auf der Parzelle Nr. G.________ ohne Bewilligung bauliche Veränderungen vor. Anlässlich eines Augenscheins am 15. März 2019 sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und der Baustopp bereits mündlich angeordnet worden. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, alle Bauarbeiten auf der Parzelle Nr. G.________ sofort einzustellen. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 22. März 2019 forderte die Gemeinde Frutigen den Beschwerdeführer auf, die unbewilligten bestehenden Bauten und die sich im Bau befindliche Einstellhalle auf Parzelle Nr. G.________ bis zum 31. Mai 2019 vollständig zurückzubauen. Sie wies auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme und die Bestrafung an. Der Beschwerdeführer reichte am 30. April 2019 bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch ein. Er umschrieb das Bauvorhaben wie folgt: «Der zum Einstellen von elektrischen Baumaschinen und Werkzeugen genutzte Schopf wurde durch übermässige Schneelast zerstört. Wiederaufbau am bestehende Ort mit massvoller Erweiterung der Gebäudedimension zwecks zeitgemässe und betriebsnotwendige Nutzung». Der Beschwerdeführer stellte Ausnahmegesuche betreffend Bauten in Waldnähe und das Bauen ausserhalb der Bauzonen, ferner Ausnahmegesuche nach Art. 48 WBG6 und nach Art. 41c GSchV7. Nach Mitteilung einer negativen Stellungnahme des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) zum Bauvorhaben beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des 2 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 3 Baubewilligungsakten Nr. 2005-0029 4 Baubewilligungsakten Nr. 2010-0072 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 7 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 2/14 BVD 110/2022/48 Verfahrens. Zur Begründung führte er an, dass er gemeinsam mit benachbarten Gewerbetreibenden im Areal «B.________» bei der Gemeinde Frutigen um Einzonung des betroffenen Gebiets einschliesslich der Parzelle Nr. G.________ in eine Arbeitszone ersuche. Das Regierungsstatthalteramt lehnte eine Sistierung ab, da es sich um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren handle. Die Gemeinde richtete eine Voranfrage betreffend die Einzonung des Gebiets «B.________» in eine Spezialzone «Holzverarbeitung» an das AGR. Die Antwort des AGR fiel abschlägig aus.8 Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) beantragte mit Amtsbericht vom 6. Mai 2020, dass die allfällige Baubewilligung mit gewässerschutzrechtlichen Auflagen verknüpft werden solle. Es wies zudem darauf hin, dass bei den bestehenden Gewerbegebäuden gewässerschutzrechtliche Mängel bestünden.9 Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurskreis I (OIK I) teilte dem Regierungsstatthalteramt mit E-Mail vom 14. Mai 2020 mit, es müsse ein Fachgutachten Naturgefahren nachgefordert werden. Bis zu dessen Eingang erachte das TBA das Vorhaben als sistiert. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) erstattete seinen Amtsbericht am 15. Mai 2020.10 Es führte aus, der Gebäudekomplex weise auf einem Abschnitt von 13 m einen durchgehenden Abstand von 1 m zur verbindlichen Waldgrenze auf. Die Waldfunktionen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG11 würden durch den Neubau des Gebäudes verglichen mit der vorherigen Situation nicht massgeblich beeinträchtigt. Die Bewilligung für Bauten und Anlagen in Waldesnähe könne dafür mit Auflagen erteilt werden. Das AWN wies ferner darauf hin, dass an der nördlichen Fassade des bereits realisierten Neubaus ein Gestell montiert worden sei, auf dem zwei Container abgestellt seien. Im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. G.________ sei die Waldgrenze mit Verfügung vom 6. November 2007 verbindlich festgelegt worden. Das Gestell mit den Containern befinde sich teilweise im Wald. Dafür wäre eine nachträgliche Rodungsbewilligung erforderlich, die nicht in Aussicht gestellt werden könne. Das AGR verneinte mit Verfügung vom 7. Juli 2020 die Zonenkonformität des Bauvorhabens (Art. 16a RPG) und verweigerte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG, da das Bauvorhaben die zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten übersteige. Mit dem streitigen Neubau werde die zonenwidrig genutzte Fläche um 72 %, d.h. um mehr als das Doppelte des Erlaubten, erweitert. Das AGR hielt zudem fest, auf der Parzelle Nr. G.________ würden verschiedene Gebinde und Materialien gelagert und es seien zwei Metallcontainer aufgestellt worden. Ebenso sei der Abstellplatz östlich des Gebäudes Nr. A.________ ohne Bewilligung überdacht worden. Das Regierungsstatthalteramt brachte dem Beschwerdeführer die abschlägige Verfügung des AGR zur Kenntnis und stellte den Bauabschlag und den Entscheid über Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG12 in Aussicht.13 Der Beschwerdeführer hielt an seinem Baugesuch fest. Das Regierungsstatthalteramt führte am 15. September 2020 eine Instruktionsverhandlung mit mehreren Gewerbetreibenden, die für Nutzungen im Gebiet «B.________» nachträgliche 8 Vorakten pag. 132 ff. 9 Vorakten pag. 94 ff. 10 Vorakten pag. 75 ff. 11 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) 12 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 13 Vorakten pag. 128 f. 3/14 BVD 110/2022/48 Baugesuche eingereicht hatten, durch. An dieser erklärten der Beschwerdeführer und eine weitere Bauherrschaft, mit Unterstützung der Gemeinde weitere Bemühungen zur Einzonung des Gebiets unternehmen zu wollen. Das Regierungsstatthalteramt sistierte die Baubewilligungsverfahren für 6 Monate.14 Nachdem vor Ablauf der Frist keine Informationen über das Ergebnis der Einzonungsbemühungen eingegangen waren, nahm das Regierungsstatthalteramt das Verfahren am 31. März 2021 wieder auf. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er weiterhin an seinem Baugesuch festhalte. Mit Gesamtbauentscheid vom 9. Februar 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt Frutigen- Niedersimmental dem Vorhaben des Beschwerdeführers den Bauabschlag. Es ordnete an, bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Entscheides sei der vergrösserte Wiederaufbau des durch Schneelast zerstörten Schopfes vollumfänglich abzubrechen und ordnungsgemäss zu entsorgen. Auf der Grundfläche der abzubrechenden Baute sei innert derselben Frist der ursprüngliche Terrainverlauf mit natürlichem Geländeverlauf vollumfänglich wiederherzustellen und zu begrünen. Der wiederherzustellende Boden habe sich bezüglich Mächtigkeit von Ober- und Unterboden nach dem vorhandenen Bodenaufbau auf der Nachbarparzelle Nr. E.________ zu richten. Für die Wiederherstellung dürfe ausschliesslich natürliches, unverschmutztes Material eingesetzt werden. Im Übrigen seien die Erd- und Rekultivierungsarbeiten entsprechend den Angaben auf der Website des Cercle Sol und dem BAFU- Leitfaden «Bodenschutz beim Bauen» (Hrsg. BUWAL, 2001) durchzuführen. Die Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen habe die Umsetzung der Wiederherstellungsarbeiten unmittelbar nach dem Fristablauf zu kontrollieren und zu dokumentieren. Bei Säumnis des Pflichtigen habe sie Ersatzvornahmemassnahmen zu veranlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Regierungsstatthalteramt eine Busse an. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 14. März 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramts vom 9. Februar 2022 und der Verfügung des AGR vom 7. Juli 2020. Das nachträgliche Bau- und Ausnahmegesuch vom 30. April 2019 sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Subeventualiter sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Rückbau) zu verzichten oder es sei ein Rückbau auf das erlaubte Mass anzuordnen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet15, holte die Vorakten sowie die Akten früherer Baubewilligungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. G.________ ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde teilte mit Stellungnahme vom 11. April 2022 mit, das Vorhaben sei ohne gültige Baubewilligung begonnen und trotz Baueinstellungsverfügung weiter gebaut und fertiggestellt worden. Die Gemeinde habe einiges unternommen, um das Gebiet «B.________» in eine reguläre Arbeitszone zu überführen, jedoch ohne Erfolg. Die Gemeinde stellt keine Anträge zur Beschwerde. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 14. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auch das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Vernehmlassung vom 14. April 2022, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden solle. 14 Vorakten pag. 118 ff. 15 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 4/14 BVD 110/2022/48 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG16, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG17 bei der BVD anfechtbar. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können zudem baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch abgewiesen wurde und gegen den sich die Wiederherstellungsanordnungen richten, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gewerbliche Bauten ausserhalb von Bauzonen a) In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Art. 24 ff. RPG umschreiben die (Ausnahme-) Fälle, in denen andere Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können. Unter anderem können bestimmungsgemäss nutzbare Bauten oder Anlagen in der Landwirtschaftszone, auch wenn sie nicht mehr zonenkonform sind, im Rahmen von Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 RPV erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Als Stichtag für die Bestimmung des Umfangs der zulässigen Erweiterungen gilt der 1. Juli 1972, als mit Inkrafttreten des aGSchG18 erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde. Als Sonderfall zu Art. 24c RPG sind im Rahmen von Art. 37a RPG und Art. 43 RPV Zweckänderungen und Erweiterungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig, die vor dem 1. Januar 1980 rechtmässig erstellt wurden oder die nach dem 1. Januar 1980 zonenkonform erstellt wurden, dann aber als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Der 1. Januar 1980 bildet hier das Stichdatum für den sachlichen Geltungsbereich, d.h. für die Frage, welche Bauten und Anlagen nach Art. 37a RPG geändert werden dürfen. Die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV kann dabei nur für Objekte in Anspruch genommen werden, die im aktuellen Umfang rechtmässig bestehen, also auch bisher nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen weiterentwickelt worden sind.19 Da Art. 37a RPG als lex specialis zu Art. 24c RPG zu qualifizieren ist,20 gilt bei der Anwendung von Art. 37a RPG auch Art. 42 Abs. 2 RPV, der besagt, dass als massgeblicher Vergleichszustand 16 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 17 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 18 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, aGSchG; AS 1972 I 950) 19 Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 37a N. 12 und 13 20 Bundesamt für Raumentwicklung ARE (Hrsg.), Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000, abrufbar unter http://www.are.admin.ch/ 5/14 BVD 110/2022/48 der Zustand der Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet gilt.21 Allfällige seitherige Erweiterungen vor dem 1. Januar 1980 vergrössern also nicht den Referenzzustand, sondern bilden eine (teilweise) Ausnutzung der gesetzlichen Erweiterungsmöglichkeiten und schränken somit die noch verbleibende Erweiterungsmöglichkeit entsprechend ein. Das Erweiterungspotenzial gestützt auf die Besitzstandsgarantie gemäss den erwähnten Vorschriften kann nur einmal ausgeschöpft werden. Bei der Beurteilung eines Erweiterungsprojekts ist es daher erforderlich, den Referenzzustand sowie den Ausschöpfungsgrad durch bereits erfolgte Erweiterungen festzustellen. Gestützt darauf kann alsdann berechnet werden, ob und in welchem Umfang eine (zusätzliche) Erweiterung noch zulässig ist und ob das Bauvorhaben diesen Rahmen einhält. b) Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, der durch Schneelast zerstörte Schopf sei vor 1972 erstellt worden.22 Der Schopf ist auf dem Situationsplan vom 4. Mai 1976 (Baubewilligung vom 6. Juli 1978 für das Werkstattgebäude) und auf den am 15. Dezember 1995 bewilligten Plänen (Anbau mit WC und Lavabo im Zwischenraum zum Schopf) als bestehend gekennzeichnet. Im letzteren Baubewilligungsverfahren (Nr. 95.119) hat die Gemeinde zunächst bemängelt, dass über den Lagerschopf keine klaren Verhältnisse bestünden. In einem nächsten Schreiben hielt sie fest, dass die Unklarheiten über den Schopf geklärt worden seien. Welche Erkenntnisse über den Schopf gewonnen wurden, geht aus den Akten des Verfahrens 95.119 nicht hervor. Auf dem Luftbild von 1974 des Bundesamtes für Landestopographie (Swisstopo)23 ist der Schopf noch nicht sichtbar. Auf dem nächsten Luftbild von 1979 sind der Schopf sowie das am 6. Juli 1978 bewilligte Werkstattgebäude erkennbar. Demnach wurde der Schopf wohl zwischen 1974 und 1979 erstellt. Für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ist letztlich nicht entscheidend, ob der Schopf bereits vor dem 1. Januar 1972 erstellt wurde oder erst zwischen 1974 und 1979. Jedenfalls dürfte er vor oder gleichzeitig mit dem Werkstattgebäude erstellt worden sein und ist also nicht als bereits erfolgte Erweiterung zu diesem aufzufassen. c) Der Beschwerdeführer macht geltend, im erstinstanzlichen Verfahren seien unterschiedliche Annahmen zur Grösse des Schopfs getroffen worden. Während das AGR eine Fläche von 24 m2 annehme, gehe das AWN in seinem Amtsbericht von 32,5 m2 aus. Da der Schopf durch Schneelast zerstört worden und an seiner Stelle der streitige Neubau erstellt worden sei, könne die Grösse des ursprünglichen Schopfs nicht mehr ermittelt werden. Im Zweifel sei zugunsten des Beschwerdeführers die grössere Zahl, also 32,5 m2, anzunehmen. Das AGR hält in seiner Verfügung vom 7. Juli 2020 fest, der Schopf habe vor dem 1. Januar 1980 mit einer Fläche von 24 m2 bestanden. Es stützt sich bei seiner Berechnung auf den Grundrissplan des Baubewilligungsverfahrens Nr. 95.119, den es seiner Verfügung vom 7. Juli 2020 beigelegt hat. Gemäss diesem Grundrissplan war der damals bestehende Schopf 4 m x 6 m gross, die Fläche betrug also 24 m2. Mit der Baubewilligung vom 15. Dezember 1995 wurde ein 3,75 m x 2 m grosser Zwischenbau zwischen Werkstattgebäude und Schopf bewilligt. Zusätzlich zur vorhandenen Fläche von 24 m2 wurde also eine weitere Fläche von 7,5 m2 beansprucht. Das AWN hält in seinem Amtsbericht vom 15. Mai 202024 fest, der Beschwerdeführer habe den durch Schneelast zerstörten Schopf im Umfang von 32,5 m2 abgebrochen und einen vergrösserten Neubau erstellt. Die Flächenangabe bezieht sich nicht auf den Referenzzeitpunkt am 1. Januar themen/recht/00817/02367/index.html?lang=de, Teil I: Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, S. 47 21 BGE 127 II 215 E. 3d; BGer 1A.298/2004 E. 3.4; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 37a N. 6; Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 37a N. 13 22 Vorakten pag. 24 f. 23 Abrufbar unter www.swisstopo.admin.ch > Onlinetools > Interaktive Zeitreise > SWISSIMAGE Zeitreise 24 Vorakten pag. 75 ff. 6/14 BVD 110/2022/48 1980, sondern auf den Zeitpunkt des Abbruchs des zerstörten Schopfs, der unterdessen um den Zwischenbau auf 32,5 m2 (24 m2 + 7,5 m2) erweitert worden war. Die Annahmen des AGR und des AWN widersprechen einander demnach nicht, sondern sind kongruent. Gestützt auf den erwähnten Grundrissplan aus dem Baubewilligungsverfahren Nr. 95.119 und im Einklang mit den Annahmen des AGR und des AWN ist davon auszugehen, dass der Schopf ursprünglich und auch am 1. Januar 1980 noch 24 m2 gross war, dass gestützt auf die Baubewilligung vom 15. Dezember 1995 ein 7,5 m2 grossen Zwischenbau erstellt wurde und dass Schopf und Zwischenbau (gesamthaft 32,5 m2) für die Erstellung des hier streitigen Neubaus abgebrochen worden sind. Da der Zwischenbau nach dem 1. Januar 1980 erstellt wurde, geniesst er keinen Bestandesschutz. Die Fläche des Zwischenbaus ist daher bei der Berechnung des Referenzzustands nicht zu berücksichtigen. d) Am 1. Januar 1980 hatten das Werkstattgebäude mit Gewerbeflächen von je 72 m2 im Erd- und im Dachgeschoss (gesamthaft 144 m2) sowie der Schopf mit einer Fläche von 24 m2 Bestand. Das AGR geht davon aus, dass es sich auch beim Schopf um rechtmässig erstellte Gewerbefläche handelt und demnach die addierten Gewerbeflächen von Werkstattgebäude (144 m2) und Schopf (24 m2) den Referenzzustand bilden (gesamthaft 168 m2). Davon wird auch nachfolgend ausgegangen, obwohl nicht restlos geklärt wurde, ob der Schopf tatsächlich vor 1972 erstellt wurde, und somit die rechtmässige Erstellung des Schopfs als gewerblich genutzte Fläche nicht unzweifelhaft feststeht. Erweiterungen vor dem 1. Januar 1980, welche das verbleibende Erweiterungspotenzial schmälern würden, fanden offenbar nicht statt; insbesondere ist gemäss dem Gesagten der Schopf nicht als Erweiterung des Werkstattgebäudes zu rechnen. Mit dem AGR ist demnach davon auszugehen, dass eine Gewerbefläche von 168 m2 als Referenzzustand gilt. e) Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV25 zu Unrecht verweigert. Das AGR hat erwogen, nach Art. 43 Abs. 2 RPV dürfe die Referenzfläche von 168 m2 um 30 %, also um 50,4 m2, erweitert werden. Der streitige Neubau habe eine Grundfläche von 145 m2. Diese stelle in dem Mass, wie sie die Fläche des abgebrochenen Schopfs übersteige, eine Erweiterung dar. Die Erweiterung betrage also 121 m2 (145 m2 – 24 m2). Dies entspreche einer Erweiterung um 72 %, d.h. um mehr als das Doppelte des Erlaubten. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, Art. 43 RPV werde falsch angewendet, wenn schematisch von einer Erweiterungsmöglichkeit von maximal 30 % ausgegangen werde. Es handle sich dabei – anders als bei der Regelung von Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV – nicht um eine Höchstgrenze. Gemäss der historischen Absicht des Gesetzgebers sollten den Kleingewerbebetrieben im ländlichen Raum, die nachträglich in die Nicht-Bauzone geraten waren, jene Umstrukturierungen und Erweiterungen ermöglicht werden, die zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit und zum Fortbestand des Gewerbes erforderlich seien. Die Ausnahmemöglichkeit nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV bezwecke die Vermeidung von Härtefällen. Es sei daher zu Gunsten der Einzelfallgerechtigkeit zu entscheiden. Erweiterungen müssten demnach bis zu dem Punkt möglich sein, an dem das raumplanerische Verbot wesentlicher neuer Auswirkungen auf Raum und Umwelt verletzt wäre. Für eine solche Auslegung spreche auch die Gesetzessystematik. So formuliere Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV eindeutig eine Höchstbegrenzung für Erweiterungen nach Art. 24c RPG. Hätte der Verordnungsgeber in Art. 43 Abs. 2 RPV ebenfalls eine Höchstgrenze festlegen wollen, hätte er eine analoge Formulierung gewählt. 25 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 7/14 BVD 110/2022/48 f) Art. 43 RPV regelt Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen. Absatz 2 bestimmt: «Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet». Die Formulierung («darf») mit Angabe eines exakten Ausmasses der zulässigen Erweiterung («30 Prozent») lässt sprachlich ohne weiteres darauf schliessen, dass eine Höchstgrenze festgelegt wird. Der Wortlaut einer Bestimmung bildet den Ausgangspunkt für ihre Auslegung. Nur wenn der Text nicht ganz klar ist und verschiedene Auslegungen möglich sind, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (sog. Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 147 II 25 E. 3.3). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer geforderte Interessenabwägung wurde durch den Verordnungsgeber vorgenommen. Dieser hat im Interesse der Rechtssicherheit das Höchstmass zulässiger Erweiterungen in Art. 43 Abs. 2 und 3 RPV begrenzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass bei dessen Überschreitung in jedem Fall nicht mehr eine massvolle Erweiterung vorliegt und es damit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Bewilligung nach Art. 43 RPV fehlt.26 Die durch den Verordnungsgeber in Art. 43 RPV getroffene Regelung ist verbindlich und ihre Angemessenheit kann bei der Anwendung im Einzelfall nicht mehr in Frage gestellt werden. Vorliegend steht eine Erweiterung um 72 % in Frage, was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohnehin keinesfalls als «massvoll» bezeichnet werden könnte. Für die vom Beschwerdeführer propagierte Auslegung, wonach es sich bei den 30 % um einen blossen Richtwert handle und Art. 43 Abs. 2 RPV im Einzelfall auch eine deutlich grössere – hier mehr als doppelt so grosse – Erweiterung zulasse, fehlt jeder Hinweis. Das Bundesgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass die in Art. 43 Abs. 2 RPV genannten 30 % einen Maximalwert darstellen. Es hat dies entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in einem Leitentscheid (BGE 127 II 215 E. 3d) explizit festgehalten: «Nach Art. 43 Abs. 2 RPV darf in [den in Art. 37a RPG geregelten] Fällen die zonenwidrig genutzte Fläche um maximal 30 Prozent erhöht werden». Ob ein Bauvorhaben wesentliche neue Auswirkungen auf Raum und Umwelt zeitigt oder nicht (Art. 43 Abs. 1 Bst. b RPV), ist demnach nur zu prüfen, wenn die maximal zulässigen Erweiterungsmasse nach Art. 43 Abs. 2 und 3 RPV eingehalten sind. In dieser Hinsicht unterscheidet sich Art. 43 RPV grundsätzlich nicht von den in Art. 42 RPV getroffenen Regelungen.27 Entsprechendes gilt auch für die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 43a RPV, insbesondere die Interessenabwägung nach Art. 43a Bst. e RPV. Diese kann nicht dazu führen, dass eine Erweiterung, die den Rahmen von Art. 43 Abs. 2 und 3 RPV sprengt, dennoch bewilligungsfähig wird. g) Das Vorhaben des Beschwerdeführers übersteigt demnach das zulässige Erweiterungsmass erheblich. Das AGR hat zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG verweigert. 26 Urteil des Bundesgerichts 1A.289/2004 vom 7. Juni 2005 E. 2.3 27 Urteil des Bundesgerichts 1A.289/2004 vom 7. Juni 2005 E. 2.3 8/14 BVD 110/2022/48 9/14 BVD 110/2022/48 3. Standortgebundene Baute? a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim streitigen Gebäude um eine standortgebundene Baute, für die nach Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Der abgeschiedene Werkplatz im Areal «B.________» sei ein einmaliger Standort, für den in der Region kein Ersatz gefunden werden könne. In der Gemeinde Frutigen seien keine geeigneten Gewerbeflächen verfügbar; der Beschwerdeführer könne daher seinen Betrieb nur am bisherigen Standort weiterführen. b) Nach Art. 24 RPG können für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 136 II 214 E. 2.1 m.w.H.). Bei der Beurteilung sind auch mögliche Alternativstandorte oder -lösungen einzubeziehen (a.a.O., E. 2.2 und 3.3). c) Hier sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Das vom Beschwerdeführer betriebene Gewerbe «Betontrenn-Technik»28 könnte ohne weiteres in einer Gewerbezone mit hoher Lärmempfindlichkeitsstufe ausgeübt werden, die dafür sogar deutlich besser geeignet wäre als die Landwirtschaftszone. Zwar ist gestützt auf die diesbezüglichen Ausführungen der Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren29 davon auszugehen, dass in der Gemeinde Frutigen derzeit keine geeigneten Gewerbelandflächen verfügbar sind, um den Betrieben im Areal «B.________» – also auch demjenigen des Beschwerdeführers – ausreichend Platz zu bieten. Der Beschwerdeführer könnte sein Betontrenn-Gewerbe aber auch in einer anderen Gemeinde betreiben; dessen Einzugsgebiet dürfte mindestens regional sein. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers als Betriebsinhaber, bei der Zukunftsplanung für sein Gewerbe die rechtlichen Rahmenbedingungen einzubeziehen und eine für die Betriebsentwicklung nötige Standortsuche rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für den gewählten zonenwidrigen Standort besteht kein objektiver Grund. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbarerweise ein subjektives Interesse, den Betrieb am bisherigen Standort vergrössern zu können. Diese subjektiven Interessen begründen aber keine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG. Es handelt sich um persönliche, namentlich wirtschaftliche Interessen, die eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht zu rechtfertigen vermögen. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das AGR die Zonenkonformität des Bauvorhabens verneinte und eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone verweigerte. Das Bauvorhaben ist somit nicht bewilligungsfähig; das Regierungsstatthalteramt hat dem nachträglichen Baugesuch des Beschwerdeführers zu Recht den Bauabschlag erteilt. 28 Vgl. Beschwerde S. 9 29 Vorakten pag. 120 10/14 BVD 110/2022/48 Das Regierungsstatthalteramt hatte zugleich darüber zu befinden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, und dafür gegebenenfalls eine angemessene Frist festzusetzen (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Eine Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und wenn die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.30 b) Das Regierungsstatthalteramt hat den vollumfänglichen Abbruch und die ordnungsgemässe Entsorgung der anstelle des Schopfes errichteten Baute bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Entscheides angeordnet. Innert derselben Frist sei auf der Grundfläche der abzubrechenden Baute der ursprüngliche Terrainverlauf mit Bodenaufbau wie auf der Nachbarparzelle Nr. E.________ wiederherzustellen und zu begrünen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der angeordnete Rückbau im öffentlichen Interesse liegt. Jedenfalls sei dieser nicht im verfügten Umfang erforderlich; es sei allenfalls ein Rückbau auf das erlaubte Mass anzuordnen. c) Es besteht allgemein ein grosses öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen. Das Bundesgericht misst der konsequenten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei unrechtmässigen Bauten in der Landwirtschaftszone grosses Gewicht bei. Rechtswidrige Bauten müssen grundsätzlich beseitigt werden.31 Weitere Anliegen wie bspw. solche des Natur- und Landschaftsschutzes etc. kommen allenfalls hinzu; ein grundsätzliches und gewichtiges öffentliche Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Bauten in der Landwirtschaftszone besteht aber auch unabhängig davon. Auch hier sprechen dementsprechend öffentliche Interessen für eine Beseitigung der rechtswidrig anstelle des Schopfes erstellten Baute. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen erkennbar, die für eine Beibehaltung der Baute am fraglichen zonenwidrigen Standort sprechen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, diese entspreche dem Anliegen einer zweckmässigen Nutzung des Bodens, da am Gewerbestandort «B.________» mehrere Kleingewerbebetriebe zentralisiert seien. Auf die Bedürfnisse der Wirtschaft sei Rücksicht zu nehmen und es müssten dafür räumliche Voraussetzungen geschaffen und erhalten werden. Solchen Anliegen wäre gegebenenfalls planerisch Rechnung zu tragen, indem insbesondere in der Nutzungsplanung dafür geeignete Gebiete als Gewerbezonen ausgeschieden werden. Beim Areal «B.________» ist dies aber gerade nicht der Fall. Dieses bzw. die Parzelle Nr. G.________ ist der Landwirtschaftszone zugewiesen und die öffentlichen Interessen sprechen demnach für eine Beseitigung der unrechtmässigen Baute. Der Beschwerdeführer führt ferner an, dass mit einem Gewerbestandort im Areal «B.________» Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen verschont blieben. Der Standort sei ausserdem mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar. Die Umweltschutzvorschriften müssen jedoch auch eingehalten werden, wenn ein Betrieb an einem zonenkonformen Standort ausgeübt wird. Mit einer Beibehaltung der streitigen Baute würde also den Umweltschutzanliegen nicht besser gedient als mit der Durchsetzung der Zonenvorschriften. Es sprechen auch diesbezüglich keine öffentlichen Interessen gegen die Wiederherstellungsanordnungen. 30 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 31 Vgl. BGE 136 II 359 E. 6; BGer 1C_189/2929 vom 25. September 2020; BGer 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 11/14 BVD 110/2022/48 d) An der Beibehaltung des streitigen Neubaus bestehen private, insbesondere wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers. Diesen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer kann allerdings nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn gelten. Angesichts der Vorgeschichte musste ihm bei zumutbarer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass das ausgeführte Bauvorhaben baubewilligungspflichtig war und dass ihm raumplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten. Indem er die Bauarbeiten am streitigen Gebäude dennoch ohne vorheriges Baubewilligungsverfahren begann und in Widerhandlung zur Baueinstellungsverfügung vom 15. März 2019 weiterführte und das Gebäude fertigstellte, handelte er bösgläubig. Eine (im baurechtlichen Sinn) bösgläubige Bauherrschaft muss in Kauf nehmen, dass die ihr aus der Wiederherstellung erwachsenden Nachteile im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung schwächer und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung stärker gewichtet werden, weil zusätzlich zum allgemeinen Wiederherstellungsinteresse auch noch das Interesse am Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung ins Gewicht fällt.32 Bei Bösgläubigkeit der Bauherrschaft kann auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder sonstwie unverhältnismässig wäre.33 Von einer unbedeutenden Abweichung kann hier nicht die Rede sein, zumal die zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als das Doppelte des Erlaubten erweitert worden ist. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liegt im öffentlichen Interesse. Zu prüfen ist demnach, ob die angeordnete Wiederherstellung angesichts der Interessen des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erscheint. e) Der angeordnete Rückbau mit Wiederherstellung des ursprünglichen Terrainverlaufs mit natürlichem Bodenmaterial und –aufbau sowie Begrünung ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unzweifelhaft geeignet. Die vom Beschwerdeführer dagegen angeführten Argumente sind nicht stichhaltig. Die Verpflichtung zum Rückbau des unrechtmässig erstellten Gebäudes berechtigt den Beschwerdeführer nicht dazu, Material im Freien zu lagern oder sonstige Unordnung zu schaffen, die den Waldfunktionen schaden könnte. Es trifft daher nicht zu, dass waldrechtliche Interessen gegen den angeordneten Rückbau sprechen. Vielmehr wäre auch im Falle eines Rückbaus mit polizeilichen bzw. baupolizeilichen Mitteln gegen allfällige widerrechtliche Materialablagerungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Waldes vorzugehen. Auch hinsichtlich der gemäss den Feststellungen der Vorinstanzen bzw. des AWN bereits auf der Parzelle Nr. G.________ befindlichen Ablagerungen sowie bezüglich der auf einem Gestell montierten Container und der Dachkonstruktion über dem Abstellplatz34 drängt sich im Übrigen die Einleitung eines Baupolizeiverfahrens auf. Die Wiederherstellungsverfügung vom 22. März 201935 dürfte diesbezüglich nicht hinreichend bestimmt sein, um eine Vollstreckungsgrundlage zu bilden. Sie muss daher noch konkretisiert werden. Für die Durchführung eines Baupolizeiverfahrens ist die Gemeinde zuständig. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass er zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften auf die streitige Baute angewiesen sei. Die fraglichen Vorschriften sind jedoch unabhängig von einem bestimmten Gebäude oder dessen Rückbau einzuhalten. Es ist Sache des Beschwerdeführers, seinen Betrieb so zu organisieren und dessen Entwicklung zu planen, dass die Schutz- und Sicherheitsvorschriften unter Einhaltung der bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden können. Aus grundsätzlichen Überlegungen, insbesondere aus Gründen der Rechtsgleichheit, verbietet es sich, dass 32 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9c/c 33 Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/e 34 Verfügung des AGR vom 7. Juli 2020 S. 4; Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 9. Februar 2022 E. 5; Vorakten pag. 76 f., pag. 108; vgl. auch Beschwerde S. 35 f. 35 Vorakten pag. 152 f. 12/14 BVD 110/2022/48 Bauherren mit der Schaffung eines baulichen «fait accompli» einen Vorteil gegenüber korrekt handelnden Dritten erwirken können. f) Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, dass anstelle eines vollständigen Rückbaus ein Rückbau auf das erlaubte Mass anzuordnen sei. Der ursprüngliche Schopf wurde durch Schneelast zerstört und zugunsten der Erstellung des streitigen Neubaus entfernt. Daher ist es nicht möglich, dass dem Beschwerdeführer das Beibehalten des ursprünglichen Gebäudes erlaubt wird. Ein Rückbau auf das erlaubte Mass würde vielmehr hier bedeuten, dass diejenigen Teile des Neubaus entfernt werden, die über die Dimensionen des früheren Schopfs hinausgehen. Damit stünde der Neubau aber teilweise ohne Aussenwände da, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen kann und auch öffentlichen Interessen (Sicherheit, Ästhetik) zuwiderlaufen würde. Eine nur teilweise Rückbauverpflichtung ist daher offensichtlich nicht zielführend und kommt im Sinne einer milderen, ebenso gut geeigneten Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht in Frage. Sinngemäss strebt der Beschwerdeführer wohl an, dass ihm die Änderung des widerrechtlich erstellten Gebäudes in der Weise erlaubt wird, dass ein kleiner dimensionierter Neubau resultiert. Auch ein in dieser Weise abgeändertes Projekt wäre baubewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer hat keine entsprechende Projektänderung eingereicht. Eine solche ist hier folglich nicht zu prüfen. In dem Fall, dass der Beschwerdeführer ein neues Baugesuch für einen kleineren Neubau einreichen würde, müsste erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Bau- und Ausnahmebewilligung erfüllt sind. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass das Erweiterungspotenzial gestützt auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG bzw. Art. 37a RPG nur einmal ausgeschöpft werden kann. Der Bestand unbewilligter Erweiterungen zum Referenzzustand (bspw. in Form von ausserhalb von Gebäuden aufgestellten Containern) würde der Bewilligung von Erweiterungsvorhaben im entsprechenden Umfang entgegenstehen. g) Die vom Beschwerdeführer gegen die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeführten Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Gegen die Bemessung der Wiederherstellungsfrist bringt der Beschwerdeführer keine Argumente vor. Die diesbezüglichen Erwägungen des Regierungsstatthalteramts überzeugen. 5. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Verfügung des AGR vom 7. Juli 2020, mit welcher die Zonenkonformität des Bauvorhabens verneint und eine Ausnahmebewilligung verweigert wird, zu bestätigen. Das Regierungsstatthalteramt hat folglich zu Recht den Bauabschlag erteilt; Ausführungen zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erübrigen sich. Auch die vom Regierungsstatthalteramt angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hält der Überprüfung durch die BVD stand. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 9. Februar 2022 ist ebenfalls zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV36). 36 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 13/14 BVD 110/2022/48 c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 7. Juli 2020 und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 9. Februar 2022 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauen, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14