f) Anzufügen ist, dass die Erstellung von insgesamt drei neuen Parkplätzen auch bei der Berechnung der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde (teilweise) scheitern würde. Durch den Verkauf von zwei Parkplätzen und deren Zuordnung zu einer anderen Baute/Anlage reduzierte sich die Anzahl lediglich um zwei und damit von zwölf auf zehn der Parzelle Nr. H.________ zugeordneten Parkplätze. Die zulässige Bandbreite von drei bis zwölf Parkplätze änderte diesfalls 18 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 24. 19 Vgl. BVD 110/2020/11 vom 3. Juli 2020, E. 3c. 20 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 24 und BVR 1987 S. 49 E. 4, mit Hinweisen.