Bei diesem Verfahrensausgang ist die zusätzlich erhobene Rüge der erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit zufolge Bewilligung und Nutzung dieser drei Aussenparkplätze nicht gesondert zu prüfen. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte Augenschein vor Ort hat sich demnach erübrigt und ist abzuweisen. Ebenfalls offenzulassen ist bei diesem Verfahrensausgang, ob die Gemeinde bereits aufgrund eines Prozesshindernisses (res iudicata) nicht hätte auf das Baugesuch eintreten dürfen.