Insgesamt verfügt das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. H.________ somit nach wie vor über mindestens zwölf erstellte und baurechtlich ihm zugeordnete Parkplätze, wodurch die Bandbreite für ein Gebäude mit sechs Wohnungen nach Art. 51 Abs. 2 BauV ausgeschöpft ist. Besondere Verhältnisse nach Art. 54 BauV, welche eine Überschreitung der Bandbreite ermöglichen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die gemäss Beschwerdegegnerin und Gemeinde vorhandene Parkplatznot, stellt ebenfalls keine besonderen Verhältnisse gemäss Art. 54 BauV dar. Es können folglich keine zusätzlichen Parkplätze bewilligt werden.