___ bewilligte Anzahl an Parkplätzen nicht verändert. Auch im neuerlichen Baugesuch vom 22. Juli 2021 wurde nicht genannt, dass die verkauften Parkplätze konkret zu einer anderen Baute/Anlage zugeordnet und somit zu deren Bandbreite gerechnet würden. Selbstverständlich gilt in diesem Fall, dass die übertragenen Parkplätze auf den anderen Grundstücken die zulässige Bandbreite für die jeweiligen Bauten/Anlagen nicht überschreiten dürfen. Folglich bleiben die zwei Parkplätze baurechtlich dem Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. H.________ zugeordnet.19