BauV nicht. Im Grundbuch ist vorliegend bei keinem der Parkplätze – insbesondere nicht bei den zwei verkauften Parkplätzen – eine Zuordnung zu einer anderen Liegenschaft vermerkt. Eine solche Dienstbarkeit wurde grundbuchlich nicht sichergestellt.18 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Verkauf der zwei Parkplätze keine baurechtliche Umordnung der beiden Parkplätze mittels Einreichung eines Baugesuchs vorgenommen. Somit hat sich die für das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. H.________ bewilligte Anzahl an Parkplätzen nicht verändert.