[allenfalls 13] Parkplätze in der Einstellhalle auf der Parzelle Nr. H.________ wurden an Dritte verkauft und die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse wurden im Grundbuch eingetragen. Diese zivilrechtlichen Übertragungen haben jedoch öffentlich-rechtlich keinen Einfluss, sofern die Parkplätze baurechtlich nicht konkret zu einer anderen Baute oder Anlage zugeordnet werden. Fehlt eine solch baurechtliche Umordnung der Parkplätze von einer Liegenschaft zur anderen, so ändern sich auch die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse bez. der zulässigen Bandbreite gemäss Art. 50 ff. BauV nicht.