e) Parkplätze auf fremdem Boden sind, wie oben aufgeführt, grundbuchlich sicherzustellen. Die Gemeinden können die Sicherstellung jedoch auch abweichend regeln (Art. 49 Abs. 3 BauV). Die Gemeinde Frutigen hat von der Kompetenz der abweichenden Sicherstellung nicht Gebrauch gemacht. Art. 621 Abs. 1 GBR17 verweist für die Erstellung von Parkplätzen auf die kantonalrechtlichen Bestimmungen. Im Grundbuch ist ersichtlich, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte zivilrechtliche Übertragung für die verkauften Parkplätze stattgefunden hat. Zwei der zwölf