Solange die zulässige Anzahl Parkplätze nicht ausgeschöpft ist, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer einer bestehenden Baute verlangen, dass zusätzliche Parkplätze bewilligt werden.16 Die Bandbreite ist abhängig von der Nutzung. Insbesondere ist zwischen "Wohnen" (Art. 51 BauV) und "übrige Nutzung" (Art. 52 BauV) zu differenzieren. Bei Wohnnutzung beträgt die Bandbreite ab vier Wohnungen 0.5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung (Art. 51 Abs. 2 BauV).