c) Die Beschwerdegegnerin machte schon im ersten Baugesuch im Jahr 2018 geltend, sie wolle drei der Parkplätze vermieten oder verkaufen. Sie gab damals jedoch nicht an, welcher Baute oder Anlage diese Abstellplätze konkret zugeordnet werden sollten. Daher konnte ein entsprechender Bedarf nicht überprüft werden, weshalb für die Anzahl der maximal zulässigen Parkplätze nur das damalige Bauvorhaben und keine andere Baute/Anlage berücksichtigt werden konnte.12 Nun reichte die Beschwerdegegnerin ein neuerliches Baugesuch für den Neubau von drei Aussenparkplätzen auf derselben Parzelle für dieselbe Baute ein. Sie begründet ihr neuerliches Baugesuch mit veränderten Voraussetzungen.