Vorliegend sei weder eine längerfristige Vermietung von Parkplätzen in der Einstellhalle belegt noch würden Kauf- oder Mietverträge darüber vorliegen. Von der Beschwerdegegnerin werde ein Parkplatzmangel geltend gemacht, welcher jedoch aus rechtlich korrekter Berechnung nicht vorläge. Ein solcher Mangel an Parkplätzen im Quartier hätte bereits zum Zeitpunkt des Entscheids der BVD im Juli 2020 vorgelegen und wäre demnach sachverhaltlich ohnehin nicht neu. Somit liege eine sogenannte «res iudicata» vor. In diesem Fall hätte die Gemeinde mangels eines Prozesshindernisses (res iudicata) nicht auf das neue Baugesuch eintreten dürfen.