b) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass über die Erstellung von drei Aussenparkplätzen, für welche die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2021 ein neuerliches Baugesuch eingereicht hat, bereits mit Entscheid der BVD vom 3. Juli 202011 und den darin enthaltenen bewilligten zwölf Parkplätzen abschliessend entschieden worden sei. Die drei zusätzlichen Parkplätze ausserhalb der Einstellhalle hätten bereits mit dem damaligen Entscheid der BVD einen rechtskräftigen Bauabschlag erhalten. Vorliegend sei weder eine längerfristige Vermietung von Parkplätzen in der Einstellhalle belegt noch würden Kauf- oder Mietverträge darüber vorliegen.