a) Das im ersten Baugesuch im Jahr 2018 geplante Mehrfamilienhaus wurde zwischenzeitlich erstellt. Wie dem Entscheid BVD 110/2020/11 vom 3. Juli 2020 über dieses Bauvorhaben entnommen werden kann, wurden für das Bauvorhaben mit sechs Wohnungen die gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV5 maximale Anzahl von zwölf Parkplätzen bewilligt.6 Aus den Akten vorliegenden Beschwerdeverfahrens geht hervor, dass in der Einstellhalle allenfalls sogar 13 Parkplätze erstellt worden sein dürften.7 Einer der Parkplätze dürfte vermutlich bei der späteren Überbauung der Nachbarparzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. J.________8 einer Vergrösserung der Einstellhalle und damit einer unterirdischen Durchfahrt weichen