b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. I.________, die unmittelbar an die Parzelle Nr. H.________ grenzt. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher teilgenommen und ist mit seiner Einsprache nicht durchgedrungen. Er ist damit durch die vorinstanzliche Verfügung formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.