4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch, holte die Vorakten ein und gab den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 (bei der BVD eingegangen am 19. April 2022), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die Gemeinde Frutigen verzichtet mit Schreiben vom 11. April 2022 auf einen förmlichen Antrag und verweist grundsätzlich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bauentscheid vom 7. Februar 2022. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.