Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/47 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 23. Juni 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und F.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Bauverwaltung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen vom 7. Februar 2022 (eBau Nr. 71605 (2021-5364); Drei Aussenparkplätze) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 19. Dezember 2018 bei der Gemeinde Frutigen ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen und einer Einstellhalle mit zwölf Parkplätzen auf der Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. H.________1 ein. Zusätzlich beinhaltete das Baugesuch drei Aussenparkplätze entlang des B.________weg. Die Parzelle Nr. H.________ liegt in der Wohnzone W2E. Mit Gesamtbauentscheid vom 20. Dezember 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental dem Bauvorhaben die Baubewilligung inklusive Ausnahmebewilligung auf Zusehen hin für das Bauen im Strassenabstand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde erteilte die BVD den geplanten drei Aussenparkplätze am 3. Juli 2020 den Bauabschlag.2 Die dagegen erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern zog 1 Im Folgenden Parzelle Nr. H.________. 2 Vgl. BVD 110/2020/11 vom 3. Juli 2020. 1/7 BVD 110/2022/47 der Beschwerdeführer wieder zurück, worauf der Beschwerdeentscheid BVD 110/2020/11 vom 3. Juli 2020 und damit der Bauabschlag für die drei Aussenparkplätze in Rechtskraft erwuchs. 2. Am 22. Juli 2021 reichte die Beschwerdegegnerin ein neuerliches Baugesuch für den Neubau von drei Aussenparkplätzen auf der Parzelle Nr. H.________ ein. Gegen dieses Vorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 erteilte die Gemeinde Frutigen die Baubewilligung. 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 10. März 2022 Beschwerde bei der BVD ein. Er beantragt Folgendes: «1. Der Bauentscheid der Einwohnergemeinde Frutigen vom 7. Februar 2022 (eBau Nr. 71605 [2021- 5364]) interne BG Nr. 2021-0067 sei aufzuheben. 2. Auf das Baugesuch sei nicht einzutreten. 3. Eventualiter: Dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST.» 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch, holte die Vorakten ein und gab den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 (bei der BVD eingegangen am 19. April 2022), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die Gemeinde Frutigen verzichtet mit Schreiben vom 11. April 2022 auf einen förmlichen Antrag und verweist grundsätzlich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bauentscheid vom 7. Februar 2022. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. I.________, die unmittelbar an die Parzelle Nr. H.________ grenzt. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher teilgenommen und ist mit seiner Einsprache nicht durchgedrungen. Er ist damit durch die vorinstanzliche Verfügung formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/7 BVD 110/2022/47 2. Anzahl Parkplätze a) Das im ersten Baugesuch im Jahr 2018 geplante Mehrfamilienhaus wurde zwischenzeitlich erstellt. Wie dem Entscheid BVD 110/2020/11 vom 3. Juli 2020 über dieses Bauvorhaben entnommen werden kann, wurden für das Bauvorhaben mit sechs Wohnungen die gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV5 maximale Anzahl von zwölf Parkplätzen bewilligt.6 Aus den Akten vorliegenden Beschwerdeverfahrens geht hervor, dass in der Einstellhalle allenfalls sogar 13 Parkplätze erstellt worden sein dürften.7 Einer der Parkplätze dürfte vermutlich bei der späteren Überbauung der Nachbarparzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. J.________8 einer Vergrösserung der Einstellhalle und damit einer unterirdischen Durchfahrt weichen müssen.9 Zumindest ist im Grundbuch eine unterirdische Durchfahrt für die spätere Erschliessung zur Parzelle Nr. J.________ als «unterirdisches Wegrecht» vermerkt. Nichtsdestotrotz scheint die Einstellhalle zurzeit über 13 Parkplätze zu verfügen. Dies stellt allenfalls einen baupolizeilich relevanten Sachverhalt dar, ist jedoch nicht in vorliegendem Verfahren zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin möchte nun gemäss dem (neuerlichen) Baugesuch vom 22. Juli 2021 drei neue (Aussen-)Parkplätze erstellen. Die Lage dieser Aussenparkplätze entspricht denjenigen des ursprünglichen Baugesuchs vom 18. Dezember 2018.10 Die Gemeinde Frutigen bewilligte die Aussenparkplätze mit Bauentscheid vom 7. Februar 2022. Sie begründete den Entscheid mit einem akuten Mangel an Autoabstellplätzen im Quartier. Durch den Verkauf oder die langfristige Vermietung von drei Parkplätzen durch die Beschwerdegegnerin habe letztere veränderte Voraussetzungen zum Baugesuch im Jahr 2018 geschaffen. Zudem läge es im öffentlichen Interesse, dass keine Fahrzeuge auf der Strasse abgestellt würden. Nach Fertigstellung der drei Besucherparkplätze und entsprechender Markierung könnten offensichtliche Falschparker auch verzeigt werden. b) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass über die Erstellung von drei Aussenparkplätzen, für welche die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2021 ein neuerliches Baugesuch eingereicht hat, bereits mit Entscheid der BVD vom 3. Juli 202011 und den darin enthaltenen bewilligten zwölf Parkplätzen abschliessend entschieden worden sei. Die drei zusätzlichen Parkplätze ausserhalb der Einstellhalle hätten bereits mit dem damaligen Entscheid der BVD einen rechtskräftigen Bauabschlag erhalten. Vorliegend sei weder eine längerfristige Vermietung von Parkplätzen in der Einstellhalle belegt noch würden Kauf- oder Mietverträge darüber vorliegen. Von der Beschwerdegegnerin werde ein Parkplatzmangel geltend gemacht, welcher jedoch aus rechtlich korrekter Berechnung nicht vorläge. Ein solcher Mangel an Parkplätzen im Quartier hätte bereits zum Zeitpunkt des Entscheids der BVD im Juli 2020 vorgelegen und wäre demnach sachverhaltlich ohnehin nicht neu. Somit liege eine sogenannte «res iudicata» vor. In diesem Fall hätte die Gemeinde mangels eines Prozesshindernisses (res iudicata) nicht auf das neue Baugesuch eintreten dürfen. Weiter führten die drei Aussenparkplätze zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Die Aussenparkplätze lägen parallel zum K.________weg und im Bereich einer gemäss 5 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 6 BVD 110/2020/11 vom 3. Juli 2020, E. 3c. 7 Vgl. Beschwerdebeilage Nr. 2: Urschrift Nr. 2660 «Begründung von Stockwerkeigentum» vom 25. November 2020 auf der Parzelle Nr. H.________, Seite 10 bzw. der angehängte Plan Grundriss Untergeschoss, Mst. 1:200. Vgl. auch Auszug aus dem Grundbuch Parzelle Nr. H.________, wonach 13 Miteigentumsanteile an der Einstellhalle (Eintrag Nr. 3D.________bis 1E.________) bestehen. 8 Im Folgenden Parzelle Nr. H.________ 9 Vgl. auch das entsprechende Votum der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2022. 10 Vgl. die Situationspläne Mst. 1:500 vom 19. Dezember 2018 (erstes Baubewilligungsverfahren; in den Vorakten, pag. 27) und vom 12. Juli 2021 (jetziges Baubewilligungsverfahren; in den Vorakten, nicht paginiert). 11 BVD 110/2020/11 vom 3. Juli 2020. 3/7 BVD 110/2022/47 Überbauungsordnung «K.________weg» vom 9. Oktober 2022 dort ausgewiesenen Ausweichstelle. Die Beschwerdegegnerin habe die Aussenparkplätze bereits erstellt und Fahrzeuge würden regelmässig teilweise oder ganz auf dem öffentlichen Strassenterrain parkieren. Dadurch sei die Sicht für die Ausfahrt aus der Einstellhalle der Parzelle Nr. H.________ beeinträchtigt. Auch die Fahrzeuge der Aussenparkplätze hätten keine genügende Sicht auf den Verkehr bei der Wegfahrt Richtung Norden (Wendehammer). c) Die Beschwerdegegnerin machte schon im ersten Baugesuch im Jahr 2018 geltend, sie wolle drei der Parkplätze vermieten oder verkaufen. Sie gab damals jedoch nicht an, welcher Baute oder Anlage diese Abstellplätze konkret zugeordnet werden sollten. Daher konnte ein entsprechender Bedarf nicht überprüft werden, weshalb für die Anzahl der maximal zulässigen Parkplätze nur das damalige Bauvorhaben und keine andere Baute/Anlage berücksichtigt werden konnte.12 Nun reichte die Beschwerdegegnerin ein neuerliches Baugesuch für den Neubau von drei Aussenparkplätzen auf derselben Parzelle für dieselbe Baute ein. Sie begründet ihr neuerliches Baugesuch mit veränderten Voraussetzungen. Unter anderem bringt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 vor, zwischenzeitlich seien «zwei Besucherparkplätze extern verkauft worden». Die Verkäufe seien im Grundbuch eingetragen. d) Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Art. 49 ff. BauV stellen die Regeln auf, wie die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder nach den Artikeln 16 und 17 des Baugesetzes zu ermitteln sind (Art. 49 Abs. 1 BauV). Sofern sie auf fremdem Boden errichtet werden, bedarf es einer Sicherstellung im Grundbuch (vgl. Art. 49 Abs. 3 BauV). Parkplätze sind immer einer konkreten Baute als Nebenanlage zuzuordnen und erfordern den Nachweis, dass ein entsprechender Bedarf besteht.13 Es ist daher nicht zulässig, Parkplätze ohne Bedürfnisnachweis im Sinne von Art. 49 ff. BauV zu erstellen.14 Die Bemessung der Abstellplätze ist in der Bauverordnung näher umschrieben und wird durch eine Bandbreite begrenzt. Innerhalb dieser Bandbreite kann die gesuchstellende Partei die erforderliche Anzahl Parkplätze festlegen (vgl. Art. 50 Abs. 1 BauV).15 Solange die zulässige Anzahl Parkplätze nicht ausgeschöpft ist, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer einer bestehenden Baute verlangen, dass zusätzliche Parkplätze bewilligt werden.16 Die Bandbreite ist abhängig von der Nutzung. Insbesondere ist zwischen "Wohnen" (Art. 51 BauV) und "übrige Nutzung" (Art. 52 BauV) zu differenzieren. Bei Wohnnutzung beträgt die Bandbreite ab vier Wohnungen 0.5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung (Art. 51 Abs. 2 BauV). e) Parkplätze auf fremdem Boden sind, wie oben aufgeführt, grundbuchlich sicherzustellen. Die Gemeinden können die Sicherstellung jedoch auch abweichend regeln (Art. 49 Abs. 3 BauV). Die Gemeinde Frutigen hat von der Kompetenz der abweichenden Sicherstellung nicht Gebrauch gemacht. Art. 621 Abs. 1 GBR17 verweist für die Erstellung von Parkplätzen auf die kantonalrechtlichen Bestimmungen. Im Grundbuch ist ersichtlich, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte zivilrechtliche Übertragung für die verkauften Parkplätze stattgefunden hat. Zwei der zwölf 12 Vgl. BVD 110/2020/11 vom 3. Juli 2020, E. 3c. 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 16-18 N. 11a. 14 BVR 1999 S. 68 E. 2. 15 Markus Müller/Reto Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2021, S. 545, N. 78. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 10. 17 Baureglement der Einwohnergemeinde Frutigen vom März 2012, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 13. April 2012 (GBR). 4/7 BVD 110/2022/47 [allenfalls 13] Parkplätze in der Einstellhalle auf der Parzelle Nr. H.________ wurden an Dritte verkauft und die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse wurden im Grundbuch eingetragen. Diese zivilrechtlichen Übertragungen haben jedoch öffentlich-rechtlich keinen Einfluss, sofern die Parkplätze baurechtlich nicht konkret zu einer anderen Baute oder Anlage zugeordnet werden. Fehlt eine solch baurechtliche Umordnung der Parkplätze von einer Liegenschaft zur anderen, so ändern sich auch die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse bez. der zulässigen Bandbreite gemäss Art. 50 ff. BauV nicht. Im Grundbuch ist vorliegend bei keinem der Parkplätze – insbesondere nicht bei den zwei verkauften Parkplätzen – eine Zuordnung zu einer anderen Liegenschaft vermerkt. Eine solche Dienstbarkeit wurde grundbuchlich nicht sichergestellt.18 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Verkauf der zwei Parkplätze keine baurechtliche Umordnung der beiden Parkplätze mittels Einreichung eines Baugesuchs vorgenommen. Somit hat sich die für das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. H.________ bewilligte Anzahl an Parkplätzen nicht verändert. Auch im neuerlichen Baugesuch vom 22. Juli 2021 wurde nicht genannt, dass die verkauften Parkplätze konkret zu einer anderen Baute/Anlage zugeordnet und somit zu deren Bandbreite gerechnet würden. Selbstverständlich gilt in diesem Fall, dass die übertragenen Parkplätze auf den anderen Grundstücken die zulässige Bandbreite für die jeweiligen Bauten/Anlagen nicht überschreiten dürfen. Folglich bleiben die zwei Parkplätze baurechtlich dem Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. H.________ zugeordnet.19 In Anbetracht dessen ist der Einwand der Beschwerdegegnerin, ein Parkplatz bleibe in ihrem Besitz und werde lediglich von einem Mitinhaber der F.________ genutzt, nicht relevant.20 Es liegt auch für diesen Parkplatz keine Zuordnung zu einer anderen Anlage/Baute vor. Zudem wird die Fläche, welche die Beschwerdegegnerin als künftige, unterirdische Durchfahrt zur Nachbarparzelle bezeichnet, nicht als Parkplatz in die Bandbreite eingerechnet, obwohl diese mutmasslich als solcher benutzt wird (vgl. Erwägung 2a vorangehend). Insgesamt verfügt das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. H.________ somit nach wie vor über mindestens zwölf erstellte und baurechtlich ihm zugeordnete Parkplätze, wodurch die Bandbreite für ein Gebäude mit sechs Wohnungen nach Art. 51 Abs. 2 BauV ausgeschöpft ist. Besondere Verhältnisse nach Art. 54 BauV, welche eine Überschreitung der Bandbreite ermöglichen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die gemäss Beschwerdegegnerin und Gemeinde vorhandene Parkplatznot, stellt ebenfalls keine besonderen Verhältnisse gemäss Art. 54 BauV dar. Es können folglich keine zusätzlichen Parkplätze bewilligt werden. Die Beschwerde erweist sich demnach bereits aus diesem Grund als begründet und der Bauentscheid der Gemeinde Frutigen vom 7. Februar 2022 ist aufzuheben und dem Baugesuch der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die zusätzlich erhobene Rüge der erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit zufolge Bewilligung und Nutzung dieser drei Aussenparkplätze nicht gesondert zu prüfen. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte Augenschein vor Ort hat sich demnach erübrigt und ist abzuweisen. Ebenfalls offenzulassen ist bei diesem Verfahrens- ausgang, ob die Gemeinde bereits aufgrund eines Prozesshindernisses (res iudicata) nicht hätte auf das Baugesuch eintreten dürfen. f) Anzufügen ist, dass die Erstellung von insgesamt drei neuen Parkplätzen auch bei der Berechnung der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde (teilweise) scheitern würde. Durch den Verkauf von zwei Parkplätzen und deren Zuordnung zu einer anderen Baute/Anlage reduzierte sich die Anzahl lediglich um zwei und damit von zwölf auf zehn der Parzelle Nr. H.________ zugeordneten Parkplätze. Die zulässige Bandbreite von drei bis zwölf Parkplätze änderte diesfalls 18 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 24. 19 Vgl. BVD 110/2020/11 vom 3. Juli 2020, E. 3c. 20 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 24 und BVR 1987 S. 49 E. 4, mit Hinweisen. 5/7 BVD 110/2022/47 für die Liegenschaft auf der Parzelle Nr. H.________ aber nicht. Mit den drei neuen Parkplätzen würde diesfalls die Bandbreite somit mit einem Total von 13 Parkplätzen ohnehin um einen Parkplatz überschritten. Im Übrigen obliegt es den Behörden, wildes Parkieren auf den Gemeindestrassen zu kontrollieren und zu ahnden. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG21). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). b) Die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin trägt zudem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD23). Die vorinstanzlich auferlegten Kosten von CHF 1062.75 bleiben der Beschwerdegegnerin auferlegt. c) Die Beschwerdegegnerin hat weiter dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 6720.50 (Honorar CHF 6100.00, Auslagen CHF 140.00, Mehrwertsteuer CHF 480.50). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV24 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG25). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als eher unterdurchschnittlich zu werten. Die materielle Sachlage stellte sich kaum anders dar, als im Verfahren BVD 110/2020/11 und es fand nur ein Schriftenwechsel statt. Angesichts des Sachverhaltes von drei Aussenparkplätzen bei einer bereits vorhandenen Liegenschaft und der Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 18 000.– sowie den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp durchschnittlich bis maximal durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 4000.– als angemessen. Mit den Auslagen von CHF 140.00 und der Mehrwertsteuer von 7.7 %, ausmachend CHF 318.80 ergeben sich zu ersetzende Parteikosten in Höhe von CHF 4458.80. 21 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 23 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 24 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 25 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 6/7 BVD 110/2022/47 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Frutigen vom 7. Februar 2022 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 22. Juli 2021 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1200.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 1062.75 bleiben der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von CHF 4458.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt A.________, eingeschrieben - F.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Bauverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7