1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 18. November 2019 wird insoweit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, als sie infolge des nachträglichen Baugesuchs der Beschwerdeführerin 1 vom 15. November 2019 gegenstandslos geworden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 18. November 2019 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 13. März 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.