Dass der Fristablauf nunmehr nach dem 31. Mai 2025 erfolgen wird, ist zudem auf die Verfahrensdauer zurückzuführen. Unter diesen Gesichtspunkten ist von einem vollständigen Unterliegen auch des Beschwerdeführers 2 auszugehen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben demnach die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 werden die Verfahrenskosten bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.–, für die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV74). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG).