a) Im Umfang des nachträglichen Baugesuchs der Beschwerdeführerin 1 ist die Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019 dahingefallen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 18. November 2019 ist insoweit gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Im Übrigen ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 18. November 2019 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 13. März 2022 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivziffern 2.2 und 2.3 des Gesamtbauentscheids vom 9. Februar 2022 sowie Dispositivziffern 1a), 1b) und 3 der Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019 sind