Damit wird die Befürchtung, dass insbesondere in die Aufschüttungen eingearbeitete Bauabfälle auf der Parzelle Nr. K.________ noch vorhanden sein könnten, jedoch nicht aus dem Weg geräumt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden gibt daher keinen Anlass, von der in Betracht gezogenen Anpassung der Wiederherstellungsanordnungen abzusehen. Von anderer Seite werden dagegen keine Einwendungen vorgebracht. Die angefochtenen Verfügungen sind daher mit der erwähnten Anpassung zu bestätigen. 5. Zusammenfassung und Kosten