Die Beschwerdeführenden hielten mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 an ihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Wiederherstellungsmassnahmen nicht gegeben seien. Sie bekräftigten ihre bisherigen Stellungnahmen und Anträge, ohne auf die vom Rechtsamt unterbreitete Anpassung der Wiederherstellungsanordnungen einzugehen. Sie führen zwar aus, dass nach der einzelfallweisen Beanstandung von unzulässigen Ablagerungen «jeweils Abhilfe geschaffen» worden sei. Damit wird die Befürchtung, dass insbesondere in die Aufschüttungen eingearbeitete Bauabfälle auf der Parzelle Nr. K.________ noch vorhanden sein könnten, jedoch nicht aus dem Weg geräumt.