n) Das Rechtsamt hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 eine Anpassung der Wiederherstellungsanordnungen gemäss Dispositivziffern 2.2 und 2.3 des Gesamtbauentscheids vom 9. Februar 2022 sowie gemäss Dispositivziffern 1a), 1b) und 3 der Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019 zur Stellungnahme unterbreitet. Die angepassten Bestimmungen lauteten wie folgt: