In der Fotobeilage zum Fachbericht des AWN ist ersichtlich, dass sich Stützmaterial für den um den Depotplatz führenden Weg und andere Materialien in unmittelbarer Nähe zur noch vorhandenen Bestockung befinden. Die Wiederherstellungsanordnung muss daher so formuliert werden, dass sie jede Zweckentfremdung des Waldbodens (vgl. Art. 4 WaG) inkl. Ablagerungen umfasst. Zudem ist die in der Verfügung vom 15. Oktober 2019 vorgesehene Anordnung zu übernehmen, wonach das Waldareal unter Anleitung der Waldabteilung Alpen wieder aufzuforsten ist.