Für den Fall, dass sich das Vorhaben ohne die Rodung als bewilligungsfähig erweise, könne eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes unter bestimmten Voraussetzungen und noch zu definierenden Auflagen in Aussicht gestellt werden. Andernfalls – also im hier vorliegenden Fall, dass sich das Bauvorhaben aus anderen Gründen als nicht bewilligungsfähig erweist – müsse eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erfolgen.73 In der Fotobeilage zum Fachbericht des AWN ist ersichtlich, dass sich Stützmaterial für den um den Depotplatz führenden Weg und andere Materialien in unmittelbarer Nähe zur noch vorhandenen Bestockung befinden.