vom 9. Februar 2022 wird zwar die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet, der Baupolizeibehörde der Gemeinde G.________ vor Inangriffnahme der Rückbauarbeiten ein vollständiges Baustellen- Entsorgungskonzept zur Genehmigung zu unterbreiten. Es fehlt jedoch eine explizite Verpflichtung zur vorschriftskonformen Entsorgung des zurückgebauten bzw. entfernten Materials. Die streitigen Wiederherstellungsanordnungen müssen daher noch entsprechend ergänzt werden. Zudem drängt es sich gemäss dem in Erwägung 2b/c Gesagten auf, die entsprechend ergänzte Wiederherstellungsanordnung an beide Beschwerdeführenden zu richten.