Grundsätzlich handle es sich um Abfälle mit geringem Gefährdungspotenzial, weshalb auf Sofortmassnahmen an Ort und Stelle verzichtet worden sei. Für die Aufbereitung von Bauabfällen wäre eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung erforderlich, welche aber hier nicht erteilt werden könne.