Angesichts der eher strengen Praxis des Verwaltungsgerichts zur Bemessung von Wiederherstellungsfristen (vgl. VGE 2020/128 vom 13. April 2021 E. 4.564; vgl. auch VGE 2019/310 vom 4. August 2020 E. 4.4) erscheint die im Gesamtbauentscheid vom 9. Februar 2022 angeordnete Wiederherstellungsfrist von 3 Jahren ab Rechtskraft des Entscheids als genügend lang und kann bestätigt werden.