Sie trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin 1 ihr Unternehmen am fraglichen Standort seit längerem und mittlerweile mit ca. 20 festangestellten Mitarbeitenden betreibt62. Laufende Aufträge können innert der Frist fertiggestellt und die Interessen der Kunden der Beschwerdeführerin 1 damit gewahrt werden. Falls Kündigungen von Arbeitsverhältnissen notwendig werden sollten, könnten die diesbezüglichen gesetzlichen Minimalfristen grosszügig eingehalten werden.63 Angesichts der eher strengen Praxis des Verwaltungsgerichts zur Bemessung von Wiederherstellungsfristen (vgl. VGE 2020/128 vom 13. April 2021 E. 4.564;