Den Beschwerdeführenden ist die Umsetzung der vom Regierungsstatthalteramt angeordneten Massnahmen zuzumuten. Die dafür angesetzte Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Entscheids reicht grosszügig für die Umsetzung der angeordneten Massnahmen. Sie trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin 1 ihr Unternehmen am fraglichen Standort seit längerem und mittlerweile mit ca. 20 festangestellten Mitarbeitenden betreibt62. Laufende Aufträge können innert der Frist fertiggestellt und die Interessen der Kunden der Beschwerdeführerin 1 damit gewahrt werden.