Beurteilung der Verhältnismässigkeit einzubeziehen. Dem Interesse an der Wiederherstellung wird erhöhtes Gewicht beigemessen und die der Bauherrschaft erwachsenden Nachteile werden nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigt.60 Ein Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt bei bösem Glauben in der Regel nicht in Betracht.61 Dies gilt auch hier; aus den dargelegten Gründen spricht ein klar überwiegendes Interesse für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Den Beschwerdeführenden ist die Umsetzung der vom Regierungsstatthalteramt angeordneten Massnahmen zuzumuten.