Hinsichtlich der Anlagenteile im Wald gilt dies umso mehr. Nach vorangehenden behördlichen Interventionen wegen unzulässigen Rodungen erfolgte im Jahr 2007 eine verbindliche Waldfeststellung.58 In Bezug auf seitherige unbewilligte Zweckentfremdungen (Rodungen) jenseits der festgesetzten Waldgrenze können sich die Beschwerdeführenden keinesfalls auf guten Glauben berufen. Das gilt auch für die Beschwerdeführerin 1, die sich das Wissen ihrer Rechtsvorgängerin anrechnen lassen muss.59 Auch eine (im baurechtlichen Sinn) bösgläubige Bauherrschaft hat Anspruch darauf, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz berücksichtigt wird. Der fehlende gute Glaube ist aber bei der