Vor diesem Hintergrund mussten die Beschwerdeführenden davon ausgehen, dass das vorläufige Nichteinschreiten der Baupolizeibehörde nicht mit der Rechtmässigkeit der ausgeübten Nutzung, sondern mit deren allfälliger künftiger Legalisierung erklärbar war. Die Beschwerdeführenden können daher nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinne gelten.