Den Beschwerdeführenden musste bei gehöriger Aufmerksamkeit bewusst sein, dass die von ihnen ausgeübte bzw. geduldete Nutzung nicht ohne Baubewilligung erfolgen darf. Zudem war ihnen bekannt, dass die Gemeinde u.a. auf Ersuchen des Beschwerdeführers 2 hin Bestrebungen im Hinblick auf eine mögliche Einzonung des Areals «B.________» unternahm. Vor diesem Hintergrund mussten die Beschwerdeführenden davon ausgehen, dass das vorläufige Nichteinschreiten der Baupolizeibehörde nicht mit der Rechtmässigkeit der ausgeübten Nutzung, sondern mit deren allfälliger künftiger Legalisierung erklärbar war.