Der Betrieb der heutigen Beschwerdeführerin 1 wuchs gemäss deren eigener Darstellung55 stetig an. Die für die Nutzung beanspruchte Fläche wurde dabei ausgedehnt, was zu den erwähnten behördlichen Interventionen zum Schutz des Waldes führte. Die Intervention durch die KAPO im Jahr 2018 wurde offenbar dadurch veranlasst, dass auf dem Depot- und Verarbeitungsplatz auch Belagsausbruchmaterial verarbeitet und in die Kofferung einmischt wurde,56 wofür eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung nötig wäre.57 Den Beschwerdeführenden musste bei gehöriger Aufmerksamkeit bewusst sein, dass die von ihnen ausgeübte bzw. geduldete Nutzung nicht ohne Baubewilligung erfolgen darf.