Die Beschwerdeführerin 1 betont, dass der fragliche Standort für sie von existenzieller Bedeutung sei. Immerhin konnte sie aber, wie auch der Beschwerdeführer 2, von der widerrechtlichen Nutzung jahrelang wirtschaftlich profitieren. Nach dem in Erwägung 4j Gesagten ist zudem das angeblich existenzielle Interesse der Beschwerdeführerin 1 zu relativieren, da ihr Tätigkeitsfeld mindestens regional sein dürfte und sie ihren Betrieb daher auch von einem Standort ausserhalb des Gemeindegebiets von G.________ ausüben könnte.