Es ist kaum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden überhaupt ein Interesse an der Bewilligung (nur) dieser Anlagenteile hätten. Jedenfalls würden aber Anlagenteile im Wald eine Rodungsbewilligung voraussetzen (Art. 4 f. WaG50). Gestützt auf die Stellungnahme des damaligen KAWA vom 1. März 201951 und den Fachbericht des AWN vom 19. März 202052 ist bei summarischer Prüfung anzunehmen, dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Die summarische materielle Prüfung steht somit der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsanordnungen nicht entgegen.