j) Daran ändert sich auch nichts, wenn das von den Beschwerdeführenden ins Feld geführte öffentliche Interesse an konkurrierenden Steinbrech- und Kiesdepotbetrieben im Raum G.________ einbezogen wird. Wettbewerbspolitischen Anliegen wäre in erster Linie planerisch Rechnung zu tragen. Ausserdem dürfte das Einzugsgebiet von kiesproduzierenden Unternehmen mindestens regional sein, so dass die Marktteilnahme der Beschwerdeführerin 1 nicht unbedingt eine Ansässigkeit in G.________ voraussetzt.