und insbesondere an der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Ferner ist hier zu berücksichtigen, dass die streitige Anlage in das verbindlich festgelegte Waldareal und in ein Auengebiet von nationaler Bedeutung ragt und an ein kantonales Naturschutzgebiet grenzt. Damit sprechen auch Interessen des Naturschutzes für eine Wiederherstellung. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit ist hier daher schwerer zu gewichten als die Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung.