i) Ob auf die Rüge der Ungleichbehandlung einzutreten ist, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführenden können aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV44 und Art. 10 Abs. 1 KV45) jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.46 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht aber der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor.