bestand für die Beschwerdeführenden kein Anlass, diese Rüge erst im Rahmen der Gehörsgewährung zur von der BVD in Betracht gezogenen Anpassung der Wiederherstellungsanordnungen vorzubringen; sie hätten dies ohne Weiteres bereits in ihren Beschwerden tun können. Im Einzelnen ist allerdings schwer abzugrenzen, welche nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachten Argumente im Verfahren vor der BVD noch zu hören sind. Gemäss VGE 2020/199 vom 15. Juni 2021 E. 1.2 könnten in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch Rügen vorgebracht werden, die in der Beschwerde vor der BVD noch nicht enthalten waren.