Diese Überlegungen können auch auf das Baubeschwerdeverfahren vor der BVD übertragen werden. Beschwerden gegen Bauentscheide und gegen baupolizeiliche Wiederherstellungsverfügungen sind fristgebunden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Für erstere hält Art. Art. 40 Abs. 1 Satz 3 BauG spezialgesetzlich fest, dass die Beschwerdeschrift das Rechtsbegehren und die Begründung enthalten muss. Bei Beschwerden nach Art. 49 BauG kommt Art. 33 Abs. 3 VRPG zur Anwendung; auch dort müssen also Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht werden.