33 Abs. 3 VRPG bestimmt, dass in verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein müssen. Das Verwaltungsgericht hält im erwähnten Entscheid weiter fest, neue rechtliche Argumentationen dürften grundsätzlich ohne Einschränkungen vorgetragen werden (Art. 20a VRPG). Eine vernünftige Grenze setze das Gebot von Treu und Glauben. Was aufgrund nachlässiger Prozessführung oder zwecks Verschleppung des Prozesses verspätet in das Verfahren eingebracht werde, dürfe ausser Acht gelassen werden.