Gemäss VGE 2020/94/334 vom 25. August 2021 E. 5.4 ist es im Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG unstatthaft, in einer späteren Eingabe (Replik, zweiter Schriftenwechsel, Schlussbemerkungen) noch Anträge und Rügen (Sachvorbringen) einzubringen, die bereits innert der Rechtsmittelfrist hätten eingebracht werden können. Art. 33 Abs. 3 VRPG bestimmt, dass in verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein müssen.